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Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

Für unsere Bestellungen und Abschlüsse für Lieferungen und Leistungen des Lieferanten gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Abweichenden Verkaufsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten. Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Text der Bestellung oder dem Text der in der Bestellung aufgeführten Unterlagen und den nachstehenden Einkaufsbedingungen, gelten der Text der Bestellung oder der Text der in der Bestellung aufgeführten Unterlagen vorrangig.

2. a) Bestellungen / Auftragsbestätigungen

Unsere Bestellungen bedürfen der Schriftform, der Textform oder der Übermittlung mittels elektronischen Datenaustauschs (z.B. EDI). Unter Textform wird die Übermittlung per Telefax, Computerfax oder E-Mail verstanden, wobei das ausstellende Unternehmen und die ausstellende Person eindeutig erkennbar sein müssen. Bestellungen sind bei entsprechendem Vermerk auf dem Bestellformular ohne eigenhändige Unterschrift wirksam.

Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung in der gleichen bzw. im Falle einer anderen vereinbarten Form in der vereinbarten Form innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir zum Widerruf berechtigt.

Alle Bedingungen, Spezifikationen, Normen und sonstige Unterlagen, die in der Bestellung oder als Anlagen aufgeführt sind, sind Inhalt der Bestellung.

b) Rahmenvereinbarung

Soweit mit dem Lieferanten eine schriftliche Rahmenvereinbarung hinsichtlich bestimmter Liefergegenstände besteht und diese keine abweichende Regelung trifft, verzichten wir bei der Bestellung dieser Liefergegenstände auf eine Auftragsbestätigung. Bestellungen innerhalb der Rahmenvereinbarung werden wirksam, wenn der Lieferant ihnen nicht binnen fünf Arbeitstagen nach Zugang widerspricht. Eine Auftragsbestätigung unter Abweichung von der Bestellung wird nur wirksam, wenn wir sie in Schriftform oder Textform bestätigen. Abrufe gemäß vereinbarter Lieferplaneinteilung bedürfen keiner Bestätigung. Der Schriftform bedarf jede rechtsverbindliche Erklärung, die von der rahmenvertraglichen Vereinbarung abweicht bzw. diese ergänzt.

c) Bedarfsplanung

Soweit in der Rahmenvereinbarung mit dem Lieferanten keine abweichenden Fristen genannt sind, werden die in der Lieferplaneinteilung gezeigten Mengen der ersten drei Monate zur Fertigung freigegeben. Die bis zum sechsten Monat enthaltenen Mengen dienen nur zur Materialplanung. Im Falle einer Annullierung aus technischen oder anderen Gründen kann der Lieferant verlangen, dass wir die Materialkosten gegen Übereignung des Materials übernehmen, wenn der Lieferant nachweist, dass der Bezug des Materials zur Einhaltung des Lieferplans geboten war und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. Eine weitergehende Kostenübernahme ist ausgeschlossen.

d) Datenfernübertragung

Für die unter b) genannten Bestellungen/Abrufe wird bei Einrichtung einer Datenfernübertragung zu dem Lieferanten grundsätzlich auf das Schriftformerfordernis verzichtet. Der Schriftform bedarf jedoch jede rechtsverbindliche Erklärung, die von der rahmenvertraglichen Vereinbarung abweicht bzw. diese ergänzt.

3. Änderungen des Liefergegenstandes

Verlangen wir eine Änderung des Liefergegenstandes, so hat der Lieferant uns unverzüglich etwaige Mehr- bzw. Minderpreise und Terminauswirkungen schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen.

4. Lieferverpflichtung für Ersatzteile

Der Lieferant ist verpflichtet Liefergegenstände, die Teil unserer Produkte werden, für mindestens zwölf Jahre nach Einstellung der Fertigung unseres betreffenden Produkts als Ersatzteile zu angemessenen Marktpreisen zu liefern.

5. Höhere Gewalt

Produktionsunterbrechungen aufgrund unabwendbarer Ereignisse (höhere Gewalt, z.B. Arbeitskampf) berechtigen uns zum Rücktritt von Bestellungen; im Übrigen verlängert sich bei allen unverschuldeten Annahmehindernissen der Liefer- und Zahlungszeitpunkt entsprechend der Dauer der Verzögerung.

6. Lieferzeit

Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Mit ihrer vom Lieferanten zu vertretenden Überschreitung gerät dieser ohne Mahnung in Verzug. Der Lieferant hat uns unverzüglich von absehbaren Lieferverzögerungen in Kenntnis zu setzen.

Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche, besonders auf Ersatz eines uns durch den Verzug entstehenden Schadens, zu. Mehrkosten, insbesondere im Falle notwendiger Deckungskäufe, gehen zu Lasten des Lieferanten. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

7. Lieferungen

Die Lieferungen einschließlich angemessener Verpackung und Versicherung erfolgen auf Kosten des Lieferanten. Umweltfreundliche Verpackungsmaterialien sind dabei zu bevorzugen. Kosten für Transportversicherung übernehmen wir nicht. Versandbedingungen mit abweichender Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

Der Lieferant hat uns im Rahmen der Vertragsanbahnung ein verbindliches Verpackungskonzept in Schriftform oder Textform vorzulegen oder unser Verpackungskonzept in Schriftform oder Textform als verbindlich zu erklären.

Soweit der Lieferant nach der Verpackungsordnung verpflichtet ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt er die Kosten des Rücktransports und der Verwertung.

Der Lieferant hat in allen Schriftstücken, die sich auf eine Bestellung beziehen, unsere Artikel-, Bestell- und Lieferplan-/ Auftragsnummer anzugeben. Sämtliche Versandpapiere sind ordnungsgemäß mit den von uns vorgeschriebenen Angaben zu versehen, insbesondere mit Bestellnummer, Bestellposition, Kommissionsnummer, Planziffer, Abmessungen sowie Stückzahl und Gewicht pro Position. Die aus der Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die bei unserer Eingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich.

Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung und sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen.

8. Angaben und Unterlagen für den Außenhandel

Der Lieferant ist verpflichtet, bei Lieferung der Liefergegenstände jeweils die folgenden Außenhandelsdaten zur Verfügung zu stellen:

  • Einreihung der Waren in die Handelsstatistik (Statistische Warennummer)
  • Ursprungsland
  • Kennzeichnung und Klassifizierung von Waren, die der Exportkontrolle unterliegen
  • Auf Anforderung: die Bereitstellung eines Ursprungszeugnisses oder Präferenznachweises

Sofern der Lieferant Teilnehmer eines anerkannten Zollsicherheitsprogrammes wie z.B. AEO (Authorized Economic Operator) oder C-TPAT (Customs Trade Partnership against Terrorism) in seinem Land ist, stellt der Lieferant uns unaufgefordert einen entsprechenden Nachweis zur Verfügung. Sollte der Lieferant nicht an einem Zollsicherheitsprogramm teilnehmen, so stellt er über geeignete Maßnahmen sicher, dass gleiche Sicherheitsstandards wie unter einem anerkannten Zollsicherheitsprogramm gelten. Der Lieferant stellt über jährliche interne Audits sicher, nachzuweisen u.a. über einen Lieferantfragebogen, das die entsprechenden Sicherheitstandards erfüllt werden. Sollten die Antworten des Lieferanten im Fragebogen Sicherheitslücken enthalten, ist der Lieferant verpflichtet, diese durch die Entwicklung und schriftliche Formulierung von Prozessmaßnahmen zu schließen

Der Lieferant verpflichtet sich, ein jährliches Sicherheitsaudit an jedem seiner Standorte durchzuführen und alle notwendigen Korrekturmaßnahmen vorzunehmen, um die Konformität mit den AEO Standards und Anforderungen und den Lieferantenvorgaben einzuhalten.

Zu jeder Zeit müssen alle Liefergegenstände für die Versendung und Verwendung in das Endbestimmungsland des Endbenutzers, wie von uns kommuniziert sofern abweichend vom Lieferort, geeignet sein. Dies insbesondere unter Berücksichtigung entsprechender Exportkontrollvorschriften der USA, der EU und der UN. Der Lieferant willigt weiterhin ein, dass:

  • Die Ausfuhrerklärung(en) zum Endempfänger Teil der Vereinbarung sind
  • Der Lieferant uns unverzüglich darüber informiert sofern gesetzliche Änderungen eine Lieferung an den Empfänger und/oder das Empfangsland verhindern
  • Sollten weitere Liefergegenstände zu der Vereinbarung hinzugefügt werden, diese ebenfalls entsprechend den vorgenannten Vorgaben geprüft werden und uns ggfs. unverzüglich über eine etwaige Ausfuhrbeschränkung informieren

9. Rechnung und Zahlung

Über jede Lieferung oder Leistung hat der Lieferant eine Rechnung getrennt von der Sendung einzureichen. Die Rechnung muss im Wortlaut mit den Bestellbezeichnungen übereinstimmen und unsere Bestellnummer und Artikelnummern enthalten. Die genaue Bezeichnung unserer Auftrag gebenden Abteilung und das Datum des Auftrages sind anzuführen. Rechnungen, die diese Angaben nicht enthalten, werden von uns zurückgesandt und begründen keine Fälligkeit. Die Frist für die Bezahlung der Rechnung beginnt mit dem Werktag, der dem Eingang einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung oder der Übernahme der Ware bzw. Leistung folgt – je nachdem, welches Datum das spätere ist.

Stellt KION fest, dass die Pflicht besteht, Abgaben (z.B. Quellensteuer) einzubehalten, oder wird KION dazu von entsprechenden Behörden aufgefordert, ist KION berechtigt diese Beträge vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Sollte der Lieferant über Dokumente zu einer entsprechenden Freistellung verfügen, sind diese unaufgefordert vorzulegen. Das Recht des Lieferanten, die Steuern und Abgaben von den erhebenden Behörden zurück zu fordern, bleibt unberührt.

Der Zahlungsausgleich erfolgt nach unserer Wahl vom Eingang der Rechnung an gerechnet innerhalb von 10 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug, unbeschadet unseres Rechtes späterer Reklamationen. Bei vorzeitiger Annahme der Liefergegenstände beginnt die Zahlungsfrist ab Liefertermin gemäß der Bestellung oder ab Rechnungseingang – je nachdem, welches Datum das spätere ist. Bei Werkverträgen oder vertraglich vereinbarten Abnahmen beginnt die Zahlungsfrist nicht vor Abnahme.

Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen Zahlungsvergünstigungen.

10. Mängelhaftung

Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die Liefergegenstände frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.

Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, verjähren die Mängelansprüche für die Liefergegenstände 24 Monate ab Inbetriebnahme/Benutzung des Endprodukts.

Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Der Lieferant hat nach unserer Wahl unentgeltlich Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. Dem Lieferanten stehen dabei maximal zwei Nacherfüllungsversuche innerhalb einer angemessenen Frist zu. Ist der Lieferant nach unserer Mängelanzeige erkennbar nicht willens oder nicht in der Lage die Nacherfüllung so rasch zu leisten, wie dies zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden erforderlich ist, haben wir das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, Deckungskäufe zu tätigen und Ersatz der notwendigen Kosten und Aufwendungen zu verlangen. Hat der Lieferant den Mangel nach Ablauf einer von uns schriftlich gesetzten angemessenen Frist nicht beseitigt oder ist die Mangelbehebung endgültig gescheitert, sind wir außerdem berechtigt, den Kaufpreis zu mindern, vom Kaufvertrag zurück zu treten oder Aufwendungsersatz bzw. Schadensersatz zu fordern

Ansprüche aus Mängelhaftung können wir innerhalb der KION-Gruppe an andere Gesellschaften abtreten.

11. Qualitätssicherung, Produktsicherheit

Vor Änderung von Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für die Liefergegenstände, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Liefergegenstände oder von sonstigen Maßnahmen, die sich auf die Qualität und/oder Sicherheit der Liefergegenstände auswirken können, hat uns der Lieferant rechtzeitig vor der Belieferung zu benachrichtigen. Änderungen der festgelegten Spezifikationen dürfen nicht ohne unsere Zustimmung vorgenommen werden.

Sämtliche Änderungen an den Liefergegenständen und produktrelevante Änderungen in der Prozesskette, sind in einem Produktlebenslauf zu dokumentieren. Zu dokumentieren sind hier u.a. Zeichnungsänderungen, Abweicherlaubnisse, Verfahrensänderungen, Änderungen der Prüfmethoden und Prüfhäufigkeiten, Änderungen von Lieferanten, Zulieferteilen und Betriebsstoffen. Die Dokumentation zum Produktlebenslauf ist uns auf Wunsch offen zu legen.

12. Produkthaftung, Produktrückruf

Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder Dritten wegen Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler eines Liefergegenstands verursacht worden ist. Der Lieferant trägt in diesen Fällen sämtliche Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung.

Macht ein sicherheitsrelevanter Fehler der Liefergegenstände eine Rückrufaktion erforderlich oder wird diese behördlich angeordnet, trägt der Lieferant ebenfalls sämtliche Kosten und Aufwendungen der Rückrufaktion. Inhalt und Umfang eines solchen Rückrufes werden wir – soweit möglich und zumutbar – mit dem Lieferanten abstimmen. Wir sind insbesondere dann zum eigenen Handeln im Interesse des Lieferanten berechtigt, wenn dieser in seinem Geschäftsbetrieb für die Durchführung der Rückrufaktion nicht eingerichtet ist (z.B. fehlende Serviceorganisation). Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

13. Chemische Stoffe als Liefergegenstände / in Liefergegenständen

Liefergegenstände werden in diesem Abschnitt in Anlehnung an die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unterteilt nach 1. chemische Stoffe als solche, 2. Gemische, 3. Erzeugnisse.

Der Lieferant sichert zu, dass die an uns gelieferten Gegenstände die Anforderungen aller relevanten nationalen und internationalen Gesetze (z.B. EU-Richtlinien/EU-Verordnungen, US Dodd-Frank-Act) erfüllen.

Der Lieferant ist verpflichtet, die Anforderungen der EU-Chemikalienverordnung (EG) Nr. 1907/2006 „REACH“, in der jeweils gültigen Fassung – nachfolgend als „REACH“ bezeichnet – einzuhalten.

Dies bedeutet insbesondere:

a. Registrierung von Stoffen, Stoffen und Gemischen und Stoffen in Erzeugnissen:

Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um einen Stoff, stellt der Lieferant sicher, dass der Stoff vor Lieferung durch den Hersteller/Importeur registriert ist (falls Registrierung nach REACH Artikel 6 erforderlich ist).

Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um ein Gemisch, stellt der Lieferant sicher, dass die Stoffe im Gemisch vor Lieferung durch den Hersteller/Importeur registriert sind (falls Registrierung nach REACH Artikel 6 erforderlich ist).

Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um ein Erzeugnis, so stellt der Lieferant sicher, dass der Stoff/die Stoffe im Erzeugnis, vor Lieferung registriert und ggf. notifiziert sind (falls Registrierung / Notifizierung nach REACH Artikel 7 erforderlich ist).

b. Zulassungspflicht von Stoffen:

Ist der Liefergegenstand, ein Stoff oder Gemisch, sind wir nicht verpflichtet, eine Zulassung für die Verwendung dieses Stoffes/des Gemisches zu erwirken. Der Lieferant informiert uns unverzüglich, sobald unter REACH eine Zulassung in der Lieferkette für unsere Verwendungszwecke eingereicht wird, nicht eingereicht wird, bereits eingereicht wurde, nicht erfolgte, nicht erteilt oder versagt wurde.

c. Informationspflicht gemäß REACH Artikel 33 für Erzeugnisse:

Ist der Liefergegenstand ein Erzeugnis, teilt uns der Lieferant unverzüglich unter der E-Mail Adresse „suppliersustainability@kiongroup.com“ mit, wenn ein besonders besorgniserregender Stoff der Kandidatenliste (SVHC-Liste) in einer Konzentration >0,1 Massenprozent (w/w) enthalten ist (siehe auch EUGH-Entscheidung C106/14). Die Information muss, sofern nicht anders angewiesen, schriftlich unter mindestens der Angabe des Stoffnamens, falls anwendbar eines eindeutigen Stoffidentifikators (z.B. CAS, EC-Nr.) und unserer Artikelnummer erfolgen. Die gültige Fassung der ECHA-Kandidatenliste ist unter http://echa.europa.eu zu finden. Diese Anforderung gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen bislang nicht gelistete Stoffe in die Kandidatenliste aufgenommen werden.

d. Informationspflichten im Zusammenhang mit Sicherheitsdatenblättern (REACH Artikel 31) und Stoffen/Gemischen für die kein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben ist (REACH Artikel 32):

Sollte ein Stoff oder ein Gemisch, für die ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist, eine SVHC Substanz >0,1% enthalten, so ist uns dies vor der nächsten Lieferung des Liefergegenstandes unter Angabe des Stoffnamens und der Identifikationsnummer (z.B. CAS) auf einem aktuellen Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 i.V.m. Anhang II REACH mitzuteilen. Ist kein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben, so sind die Informationen entsprechend REACH Artikel 32 schriftlich mitzuteilen. Die geforderten Informationen umfassen ebenso Stoffbeschränkungen/-verbote gemäß REACH Anhang XVII. Die Lieferung dieser Gegenstände bedarf einer gesonderten Freigabe durch uns.

Der Lieferant sichert weiterhin zu, keine Liefergegenstände zu liefern, die den Anforderungen der folgenden Regularien widersprechen:

  • (2011/65/EU) RoHS-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten – entsprechend ihres Geltungsbereichs, in der aktuellen Version;
  • (EU) Nr. 528/2012 Verordnung über Biozidprodukte, in der aktuellen Version;
  • (2006/507/EG) Beschluss des Rates über den Abschluss des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe, in der aktuellen Version;
  • (EG) Nr. 1005/2009 Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in der aktuellen Version.

Ferner sichert der Lieferant zu, keine Liefergegenstände zu liefern, die Konfliktmineralien laut Sektion 1502 U.S. Dodd-Frank-Act aus 2010, oder ähnlichen nationalen oder internationalen Gesetzen enthalten. Falls der Lieferant deren Vorkommen nicht ausschließen kann, teilt er uns dies unverzüglich, unter Angabe unserer Artikelnummer und Verwendung des aktuellen CFRI Conflict Minerals Reporting Template (siehe: http://www.responsiblemineralsinitiative.org/conflict-minerals-reporting-template ) unter der E-Mail-Adresse suppliersustainability@kiongroup.com mit.

Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der oben genannten Verordnungen durch den Lieferanten freizustellen bzw. uns für Schäden zu entschädigen, die uns aus der Nichteinhaltung der Verordnungen und Richtlinien durch den Lieferanten entstehen oder mit ihr zusammenhängen.

14. Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Werden wir von Dritten wegen einer solchen Verletzung in Anspruch genommen, hat der Lieferant uns von allen Ansprüchen freizustellen und sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu tragen.

15. Rechte an Unterlagen, Modellen, etc.

Überlassene Unterlagen, Daten, DV-Informationen, Software, Materialien, typgebundene Werkzeuge oder Vorrichtungen und Gegenstände (z.B. Muster, Modelle) - nachfolgend „Material“ genannt -, das wir dem Lieferanten zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellen, bleibt unser Eigentum und ist von dem Lieferanten sorgfältig zu behandeln, zu pflegen und auf unser Verlangen zu versichern. Alle Rechte daran, mit Ausnahme der auftragsbezogenen Mitbenutzungsrechte, stehen allein uns zu. Das Material darf ohne unsere schriftliche Zustimmung weder für andere als die auftragsbezogenen Zwecke verwendet noch vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Produkte, die mit Hilfe des Materials nach unseren Angaben oder unter wesentlicher Beteiligung bei der Entwicklung hergestellt werden, dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte geliefert werden.

Erwirbt der Lieferant speziell zum Zwecke der Ausführung unseres Auftrags solches Material von uns oder von Dritten mit der Maßgabe, dass wir die Investition finanzieren und/oder eine Option besteht, nach der wir das Material spätestens nach Ausführung des Auftrags ankaufen können oder müssen, gelten die Regelungen in Abs.1 Sätze 3 und 4. entsprechend. Gleiches gilt auch, wenn das Material im Eigentum des Lieferanten steht, in dem Material oder in den mit Hilfe des Materials herzustellenden Produkten aber unser Know-how enthalten oder verkörpert ist.

16. Vertraulichkeit

Der Lieferant ist verpflichtet, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns erhaltenen Informationen einschließlich unserer Bestellungen und der Informationen über das von uns zur Verfügung gestellte Material (siehe Ziffer 15) streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung offen zu legen oder zugänglich zu machen. Der Lieferant wird eigenen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen nur weitergeben, wenn und soweit dies für die Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit uns fort. Weiterführende Vereinbarungen zur Vertraulichkeit werden bei Notwendigkeit in separaten Vereinbarungen geregelt.

17. Datenschutz

Jegliches Verarbeiten von personenbezogenen Daten von allen beteiligten Parteien erfolgt (wenn überhaupt) unter Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzgesetze. Die Parteien werden vor der Datenverarbeitung alle notwendigen Vereinbarungen für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen abschließen.

18. Fremdfirmenmanagement

Der Lieferant ist verpflichtet alle unsere Vorschriften und Anweisungen in Bezug auf Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Betreten und Befahren des Werksgeländes, Ausweispflicht u.ä. zu befolgen, die wir ihm bei Arbeiten an einem unserer Standorte für diesen Standort zur Verfügung stellen bzw. erteilen. Der Lieferant wird sich aktiv über bestehende Vorschriften für Fremdfirmen informieren. Entsprechende Merkblätter sind am Eingang zum Werksgelände bei unserem Werkschutz erhältlich.

19. Grundsätze des Lieferantenverhaltens

Der Lieferant ist verpflichtet, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen und die KION Grundsätze des Lieferantenverhaltens einzuhalten. Weitere Informationen sind unter www.kiongroup.com (Investor Relations > Corporate Governance > Compliance at KION) ersichtlich.

20. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer Regelung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Sollte sich eine Regelung als unwirksam oder undurchführbar erweisen, wird diese durch eine neue, dem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung möglichst nahekommende, wirksame Bestimmung ersetzt.

21. Anwendbares Recht

Es findet das Recht am Geschäftssitz unserer bestellenden Gesellschaft unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie der Haager einheitlichen Kaufgesetze, des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und sonstiger Konventionen Anwendung, es sei denn es besteht eine abweichende rahmenvertragliche Vereinbarung.

22. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist am Geschäftssitz unserer bestellenden Gesellschaft, es sei denn es besteht eine abweichende rahmenvertragliche Vereinbarung.

Anhang

Anhang A: Länderspezifische Regelungen - Deutschland

1. Untersuchungs- und Rügepflichten

Wir sind berechtigt, die Liefergegenstände nach anerkannten Stichprobenverfahren im ordentlichen Geschäftsgang zu untersuchen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, wenn ihm die im genannten Ablauf entdeckten Mängel unverzüglich bzw. die nicht entdeckten Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt werden.

2. Verpflichtungen zum Mindestlohn

Für unsere Aufträge über Dienst- oder Werkleistungen innerhalb Deutschlands verpflichtet sich der Lieferant, die Vorschriften des Mindestlohngesetzes („Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns“ vom 11. August 2014, in der jeweils gültigen Fassung) einzuhalten.

Der Lieferant erteilt uns Auskunft über die von ihm für die Durchführung der Aufträge beauftragten Nachunternehmer und Verleiher. Der Lieferant wird für die Durchführung der Aufträge keine Nachunternehmer oder Verleiher beauftragen, von deren Beachtung des Mindestlohngesetzes er sich nicht unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt überzeugt hat. Andere Nachunternehmer oder Verleiher – auch in einer Nachunternehmerkette – sind nicht zugelassen. Der Lieferant verpflichtet sich, uns im Falle einer behördlichen Prüfung unverzüglich alle erforderlichen Nachweise für die Einhaltung des Mindestlohngesetzes durch ihn und seine Nachunternehmer oder Verleiher – auch in einer Nachunternehmerkette - bereit zu stellen.

Im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtung aus dem vorgenannten Absatz, steht uns ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

Sofern an uns durch Arbeitnehmer des Lieferanten oder von Arbeitnehmern der von ihm zur Durchführung unserer Aufträge beauftragten Nachunternehmern oder Verleihern Ansprüche auf Zahlung nach § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG gestellt werden, verpflichtet sich der Lieferant, uns im Falle des Verstoßes gegen die Bestimmungen des Mindestlohngesetz oder im Falle des Verstoßes gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1, von solchen Ansprüchen in dem in § 14 AEntG geregelten Umfang freizustellen. Eine Verpflichtung des Lieferanten zur Freistellung besteht außerdem, wenn und soweit ein solcher Verstoß des Lieferanten gegen die Bestimmungen des Mindestlohngesetz oder gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 auf andere Weise einen Schaden bei uns verursacht.

3. Zahlungsbedingungen

Abweichend von Ziffer 9, Absatz 3, erfolgt in Deutschland der Zahlungsausgleich nach unserer Wahl vom Eingang der Rechnung an gerechnet innerhalb von 10 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.

Version 03/2019

Einkaufsbedingungen SCS Projekte

Liefert ein Auftragnehmer (nachfolgend: "AN") Produkte und/oder erbringt er Montagearbeiten, Werk- oder Dienstleistungen (nachfolgend: "Leistungen") gegenüber der Linde Material Handling GmbH oder gegenüber Unternehmen, die mit der Linde Material Handling GmbH im Sinne der §§ 15 ff AktG verbunden sind (nachfolgend zusammengefaßt: "Linde"), so unterliegen diese Leistungen ausschließlich den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: "AGBs"), soweit nicht im Einzelfall Abweichendes vereinbart ist.

1. Bestellung und Auftragsbestätigung

1.1 Vor der schriftlichen Annahme durch den AN ist die Bestellung für Linde nicht bindend und unterliegt einem Änderungsvorbehalt.

1.2 Linde ist berechtigt, Angebote des AN innerhalb von drei Wochen ab deren Empfang anzunehmen, es sei denn, der AN bestimmt für sein Angebot eine längere Frist.

1.3 Weicht die Auftragsbestätigung von einer Bestellung ab, so ist Linde nur gebunden, wenn es der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Insbesondere ist Linde an Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN nur insoweit gebunden, als diese mit seinen Bedingungen übereinstimmen oder er ihnen schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung.

1.4 Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages durch den AN sind nur wirksam, wenn sie von Linde schriftlich bestätigt sind. Der Schriftwechsel ist mit der zuständigen Einkaufsabteilung zu führen. Absprachen mit anderen Abteilungen bedürfen, soweit dabei Vereinbarungen getroffen werden sollen, die den Auftrag verändern, der schriftlichen Bestätigung durch die Einkaufsabteilung in Form eines Nachtrages zum Auftrag.

2. Umfang und Ausführung, Geheimhaltung

2.1 Der AN liefert, sofern im Auftrag keine andere Vereinbarung getroffen ist, eine komplette Maschine oder Anlage, die alle Teile enthält, die zum einwandfreien Betrieb notwendig sind, auch wenn dazu erforderliche Einzelteile nicht aufgeführt sind sowie die zugehörige vollständige Dokumentation. Der AN trägt das Risiko, dass die Leistung allen in der Bestellung durch Linde dargelegten Anforderungen entspricht und dass die Fälligkeit der für die Leistung vorgesehenen Vergütung eine Abnahme der Leistung durch Linde erfordert, sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist. Die von Linde gemachten Angaben sind vom AN in eigener Verantwortung zu überprüfen.

2.2 Linde ist berechtigt, die Lieferung und Leistung zu ändern sowie den Liefer- und Leistungsumfang zu vergrößern und/oder zu vermindern.

2.3 Der AN hat auf seine Kosten die erforderlichen Zuleitungen und Anschlüsse den technischen Vorschriften entsprechend anzulegen, zu unterhalten und später wieder zu entfernen. Zum Auftragsumfang gehört die Bereitstellung sämtlicher zur Ausführung des Auftrages benötigten Genehmigungen, Zulassungen, Maschinen, Geräte, Gerüste, Hebezeuge, Bauunterkünfte. Linde wird dem AN auf Anfrage des AN solche notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, die zur Erbringung der Leistung erforderlich sind und als eine von Linde zu erbringende Leistung festgelegt ist.

2.4 Der AN hat die Leistungen in einer fachmännischen und professionellen Art und Weise und unter Beachtung der jeweils gültigen Normen, insbesondere RoHS-Richtlinie durchzuführen. Der AN hat den Anforderungen seines Fachgebiets und den gegenwärtig anerkannten beruflichen Stand von Wissenschaft und Technologie zu erbringen. Während der Ausführung der Leistung hat der AN ferner leistungsbezogene Vorschriften von Linde, insbesondere solche betreffend den Schutz von vertraulichen Informationen, (persönlichen) Daten oder betreffend Arbeits-, Betriebs- oder IT-Sicherheit, zu befolgen.

2.5 Ergänzend erforderlich werdende Stundenlohnarbeiten (angehängter Stundenlohn) dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung der örtlichen Bauleitung von Linde ausgeführt werden. Die Stunden werden vom AN in Stundenlohnnachweis-Formularen der Linde erfasst und der örtlichen Bauleitung von Linde täglich zur Gegenzeichnung vorgelegt; die Gegenzeichnung bezieht sich ausschließlich auf die Anzahl der geleisteten Stunden.

2.6 Sofern der AN zur Erfüllung seiner Verpflichtungen dritte Unternehmer heranziehen will, benötigt er vor Abschluss der Unterverträge die schriftliche Zustimmung von Linde, die dieser nicht unbillig verweigern wird. Der AN bleibt für die Erfüllung der Verpflichtungen voll verantwortlich.

2.7 Der AN hat für jede Leistung schriftlich einen Vertreter zu benennen, der hinreichend sachkundig ist, um Linde Informationen und Unterstützung für die Ausführung der Leistung zukommen zu lassen und der in der Lage ist, die entsprechenden Entscheidungen entweder selbst vorzunehmen oder diese zeitnah zu veranlassen.

2.8 Linde hat ausschließlich den vom AN benannten Vertreter mit allen notwendigen Informationen zu versorgen und nur diesen Anweisungen zur Ausführung der Leistung zu erteilen. Sollte der AN zusätzliche Informationen benötigen, hat der AN Linde unverzüglich hierüber zu informieren.

2.9 Der AN hat auf Anfrage von Linde zu jeder Zeit:

(a) Linde die eingesetzten Rechen- bzw. Computerressourcen mitzuteilen;

(b) Linde die Möglichkeit zu geben, jede organisatorische und technische Maßnahme zum Schutz oder zur Sicherung (personenbezogener) Daten zu überprüfen, sofern der AN mit solchen Daten in Berührung kommt;

(c) Linde schriftlich in einem angemessenen Umfang über den gegenwärtigen Stand der erbrachten Leistungen zu berichten;

(d) Linde zu ermöglichen, alle Unterlagen betreffend bereits erbrachter und noch zu erbringender Leistungen zu überprüfen;

(e) Linde die Möglichkeit zu verschaffen, sich mit den Mitarbeitern des AN, die an der jeweiligen Bestellung mitarbeiten, zum Zwecke eines Austauschs von Informationen und Erfahrungen zu treffen.

2.10 Der AN verpflichtet sich, den Vertragsschluss und alle Informationen, die er von Linde erhält, ebenso wie alle Nachrichten, Daten und Hinweise, einschließlich der Ergebnisse, welche durch den AN nach Maßgabe dieser Vereinbarung geliefert und/oder entwickelt wurden (nachfolgend bezeichnet als "vertrauliche Informationen"), vertraulich zu behandeln. Eine Verwendung der Unterlagen zur Erlangung von Schutzrechten durch den AN ist unzulässig. Jegliche sich aus diesen Unterlagen ergebenden Schutzrechte gehören der Linde. Die vertraulichen Informationen dürfen vom AN ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Linde weder gegenüber Dritten offen gelegt noch sonst veröffentlicht werden. Der AN wird die Offenlegung von vertraulichen Informationen auf solche Mitarbeiter beschränken, bei denen die Notwendigkeit besteht, dass diese die konkreten vertraulichen Informationen zur Ausführung der Leistung erhalten und die durch ihre Arbeitsverträge oder anderweitige Vereinbarungen an gleichwertige Vertraulichkeitsverpflichtung gebunden sind. Die Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 2.10. gelten nach Erfüllung oder anderweitiger Beendigung der Leistungen fort. Dies gilt nicht hinsichtlich vertraulicher Informationen, welche

(a) wie der AN beweisen kann, bereits ohne eine Verletzung dieser Vertraulichkeitspflichten durch den AN öffentlich verfügbar sind;

(b) bereits rechtmäßig im Besitz des AN waren, bevor der AN die Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber Linde eingegangen ist, was der AN durch schriftliche Aufzeichnungen zu beweisen hat;

(c) der AN, wie dieser beweisen kann, von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung rechtmäßig erhalten hat;

(d) vom AN unabhängig entwickelt wurde, wie dieser durch schriftliche Aufzeichnungen nachweisen kann;

(e) der AN aufgrund von zwingenden Rechtsvorschriften, insbesondere Steuergesetzen, offenlegen muss.

3. Gefahrübergang, Versand, Erfüllungsort, Eigentumsvorbehalt

3.1 Sowohl bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit der förmlichen Abnahme durch Linde über.

3.2 Linde wird unverzüglich nach Eingang der Lieferungen prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Fehler vorliegen.

3.3 Entdeckt Linde bei den vorgenannten Prüfungen einen Mangel, wird er diesen dem AN anzeigen. Entdeckt Linde später einen Mangel, wird er dies ebenfalls anzeigen.

3.4 Rügen können innerhalb eines Monats seit Lieferung oder Leistung oder, sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, seit ihrer Feststellung erhoben werden.

3.5 Linde obliegen gegenüber dem AN keine weitergehenden als die vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigen.

3.6 Die Versand- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des AN. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des AN ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit Linde keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des AN. Bei Preisstellung frei Empfänger kann Linde ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom AN zu tragen. Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen. Der Versand ist mit denselben Angaben sofort anzuzeigen.

3.7 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist Erfüllungsort bei Linde.

3.8 Linde behält sich das Eigentum an jeglichen von Linde bereitgestellten Leistungen vor. Alle von Linde bereit gestellten Leistungen sind auf Anfrage von Linde oder nach Abschluss oder Kündigung der maßgeblichen Leistung an Linde zurückzusenden, es sei denn in der jeweiligen Bestellung ist Abweichendes vereinbart.

4. Arbeiten im Werksbereich von Linde

4.1 Der Zugang des AN zu Betriebsstätten, Netzwerken und Computeranlagen von Linde setzt die vorherige schriftliche Zustimmung von Linde voraus. Jeder derartige Zugang darf nur zum Zweck der Ausführung der Leistung erfolgen. Der AN unterwirft sich den Sicherheits- und Zugangsanforderungen von Linde und hat, bevor ein solcher Zugang gewährt wird, die aktuelle Version solcher Anforderungen bei Linde abzufragen. Der AN hat zu verhindern und hierfür alle erforderlichen Schritte vorzunehmen, dass seine Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer nicht in die Betriebsorganisation und die täglichen Arbeitsprozesse von Linde integriert werden und/oder ein entsprechender Eindruck vermittelt wird.

4.2 Soweit der AN im Rahmen der Durchführung der Leistung Zugang zu persönlichen Daten hat, hat er die geltenden datenschutzrechtlichen Gesetze einzuhalten. Der AN hat Linde ohne zusätzliche Kosten zu ermöglichen, Informationen und Berichte über die Einhaltung dieser Anforderungen zu erhalten. Sofern der AN für Linde als Teil seiner Leistungen persönliche Daten bearbeitet, kann Linde vom AN verlangen, dass dieser eine gesonderte schriftliche Vereinbarung über die Bearbeitung solcher Daten abschließt.

4.3 Für Linde geltende Rechtsvorschriften fordern von Linde, die Sicherheit seiner Daten (persönliche und nicht persönliche) und IT-Prozesse zu zertifizieren. Der AN hat Linde auf Nachfrage ohne zusätzliche Kosten Informationen, Berichte und Zertifikate zur Verfügung zu stellen, die dokumentieren, dass der AN hinreichende Kontrollen und Sicherheitsvorkehrungen eingerichtet hat, um die maßgeblichen gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen und Zielsetzungen zu erfüllen.

4.4 Der AN hat die ihm obliegenden Verpflichtungen dieses Abschnitts 4. auf seine Mitarbeiter und auf solche Unterauftragnehmer oder Dritte, die in die Durchführung der Leistungen gemäß Ziffer 2.6 dieser AGBs eingebunden sind, aufzuerlegen.

4.5 Arbeiten, die im Werksbereich von Linde oder seines Auftraggebers auszuführen sind, dürfen dessen Betrieb und Dritte nicht mehr als unvermeidlich behindern.

4.6 Der Ablauf der Arbeiten ist mit der örtlichen Bauleitung rechtzeitig abzustimmen.

4.7 Vor Beginn von Montage- und/oder Aufstellungsarbeiten hat der AN die Baustelle mit allen für ihn wichtigen Fundamenten, Anschlüssen, Absteckungen usw. zu übernehmen und deren Richtigkeit nachzuprüfen.

4.8 Bei der Durchführung von Arbeiten obliegt dem AN eine besondere Sorgfaltspflicht im Hinblick auf umweltgefährdende Stoffe. Falls der AN bei der Durchführung der Arbeiten Schadstoffe freisetzt, Schadstoffe findet oder das Vorhandensein solcher Stoffe vermutet, hat er die örtliche Bauleitung sofort zu unterrichten.

4.9 Die örtliche Bauleitung von Linde hat während der Bauzeit das Weisungsrecht auf der Baustelle. Anweisungen anderer Abteilungen innerhalb von Linde dürfen nur nach Abstimmung mit der Bauleitung befolgt werden.

4.10 Der AN hat die Baustelle mit einer fachkundigen und erfahrenen Aufsichtsperson zu besetzen, die bevollmächtigt ist, Entscheidungen zu treffen und verbindliche Erklärungen abzugeben und anzunehmen. Ein Wechsel bedarf der schriftlichen Zustimmung von Linde. Der AN wird die Ablösung seiner Aufsichtsperson nicht unbillig verweigern, wenn Linde dies verlangt.

4.11 Der AN hat der örtlichen Bauleitung der Linde eine Liste mit den Namen der Arbeitskräfte einzureichen, die er im Werksbereich beschäftigen will. Die Liste ist ständig auf dem neuesten Stand zu halten. Auf Wunsch hat der AN nachzuweisen, dass für alle eingesetzten Arbeitskräfte der gesetzlich vorgeschriebene Sozialversicherungsschutz besteht und die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen.

4.12 Aus wichtigem Grund kann vom AN eingesetzten Arbeitskräften der Zutritt zum Werksbereich von Linde oder seines Auftraggebers verwehrt werden.

4.13 Der AN hat dafür zu sorgen, dass die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte den Anordnungen der örtlichen Bauleitung von Linde oder seines Auftraggebers zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit folgen und sich den üblichen Kontrollverfahren unterwerfen.

4.14 Alle Gegenstände, die in den Werksbereich von Linde verbracht werden, unterliegen der Werkskontrolle. Vor dem An- und Abtransport ist der örtlichen Bauleitung eine schriftliche Aufstellung aller Gegenstände zur Abzeichnung vorzulegen und bei ihr zu hinterlegen. Der AN und seine Unterauftragnehmer haben ihre Werkzeuge und Geräte sowie die Montageausrüstung vorher eindeutig und unveränderbar mit ihrem Namen oder Firmenzeichen zu kennzeichnen. Waggons und andere Transportmittel werden nur während der normalen Arbeitszeit abgefertigt.

5. Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

5.1 Die Art der Preisgestaltung und der Leistung (z.B. Festpreis, Abrechnung nach Zeit oder Aufwand) werden in der Bestellung festgelegt.

5.2 Bei Leistungen, deren Vergütung auf Zeit- oder Aufwandsbasis erfolgt, werden nur solche Arbeitsstunden vergütet, die durch monatliche Stundenzettel oder durch in der Bestellung festgelegte andere Nachweise dokumentiert und durch den Projektmanager von Linde oder seinen Vertreter abgezeichnet sind. Überstunden (definiert als Arbeitsstunden von mehr als acht (8) Stunden pro Arbeitstag) erfordern die vorherige schriftliche Genehmigung von Linde. Spezifische Kosten, z. B. für Arbeiten an Sonntagen oder Feiertagen, werden nicht vergütet. Reisezeiten für Fahrten von Angestellten des AN zwischen ihrem Arbeitsplatz oder Aufenthaltsort und dem jeweiligen Einsatzort sind keine Arbeitszeit.

5.3 Zahlungen erfolgen grundsätzlich netto innerhalb von 45 Tagen unter Abzug von 2% Skonto, oder innerhalb von 90 Tagen nach vollständig erbrachter Lieferung und Leistung, förmlicher Abnahme und Eingang der Rechnung bei Linde.

5.4 Soweit der AN Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch die Abnahme dieser Unterlagen voraus.

5.5 Linde kommt nur in Verzug, wenn auf eine Mahnung des AN, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht gezahlt wird.

5.6 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.

5.7 Die in der Bestellung vereinbarte Vergütung umfasst alle Leistungen, die der AN gemäß der Bestellung und diesen AGBs zu erbringen hat.

5.8 Alle Preise und Kosten verstehen sich inklusive aller Steuern, Zollabgaben oder sonstiger Kosten, die von staatlichen Stellen auf die Preise und Kosten erhoben werden, es sei denn, in der jeweiligen Bestellung ist Abweichendes ausdrücklich vereinbart.

5.9 Linde ist nicht verpflichtet, Reise- und Unterkunftskosten des AN zu erstatten, es sei denn, solche Spesen sind von Linde schriftlich anerkannt worden und entsprechen den jeweils aktuellen Firmenreiserichtlinien von Linde. Die Rechnungen sollen Reise- und Unterbringungskosten separat ausweisen, soweit dies möglich ist.

5.10 In Rechnungen sind die Bestellkennzeichen sowie die Nummern jeder einzelnen Position anzugeben. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen.

6. Beendigung des Vertrages

6.1 Bei Dauerschuldverhältnissen hat Linde das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Tagen ordentlich zu kündigen, auch wenn die Bestellung eine bestimmte Laufzeit des Vertrages enthält.

6.2 Linde hat nur die Leistungen des ANs zu vergüten, die bis zur wirksamen Beendigung des Vertrages erbracht wurden.

7. Rechte an den Lieferungen

7.1 Alle Ideen, Erfindungen, Innovationen, Verbesserungen, Know - how, Materialien, Anlagen, Schriftstücke, Aufzeichnungen, Berichte, Veröffentlichungen und gesammelten Informationen, die als ein Ergebnis oder im Zuge der Ausführung der Leistung des AN durch den AN erdacht, verfaßt, geschaffen, vorgeschlagen, hervorgebracht, entwickelt, errichtet, erstellt oder bereitgestellt werden (nachfolgend "Ergebnisse"), sind oder werden ab dem Moment, in dem das Ergebnis geschaffen ist, alleiniges Eigentum von Linde. Der AN erkennt ausdrücklich an, dass alle urheberrechtlichen Materialien, die niedergeschrieben, entwickelt, produziert oder anderweitig aus der Ausführung einer Leistung des AN nach Maßgabe dieser Vereinbarung entstanden sind, ausschließlich Linde gehören. Der AN überträgt und tritt an Linde alle diesbezüglichen Voll-und Nebenrechte ab. Wenn und soweit die Ergebnisse aus Urheberrechten bestehen und Linde aus rechtlichen Gründen nicht übertragen werden können, räumt der AN Linde das uneingeschränkte, exklusive, übertragbare Recht der Benutzung mit dem Recht zur Unterlizenzierung und Weiterübertragung ein. Dies umfaßt alle Nutzungsarten, z.B. die Rechte zur Veröffentlichung, Verbreitung, Übersetzung und Abänderung. Wenn und soweit die Nutzung dieser Ergebnisse auch die Nutzung von zuvor bestehenden Informationen des AN, einschließlich jeglicher Art von geistigem Eigentum, wie etwa Patente, Patentanwendungen oder Urheberrechten (nachfolgend bezeichnet als "Background Information") erfordert, räumt der AN Linde hiermit die nicht ausschließliche, unbefristete, mit der Vergütung vollständig abgegoltene Lizenz zur Nutzung und zur Unterlizenzierung solcher Background Informationen jeglicher Art ein.

7.2 Die Ergebnisse gemäß Ziffer 7.1. dieses Abschnitts. werden vom AN auf Anfrage von Linde oder bei Abschluss oder Beendigung der Leistung in einer von Linde zu bestimmenden Form übergeben.

7.3 Der AN verpflichtet sich, in allen Verträgen mit seinen Mitarbeitern zu vereinbaren, dass die Rechte gemäß vorstehenden Ziffern 7.1. und 7.2. dieses Abschnitts ausschließlich und ohne jegliche Beschränkung in zeitlicher Hinsicht Linde gehören. Der AN verpflichtet sich, diese Verpflichtungen auch jedem Unterauftragnehmer oder jedem Dritten, der an der Ausführung der Leistung nach Maßgabe von Ziffer 2.6 dieser AGBs beteiligt ist, aufzuerlegen.

8. Ursprungsnachweise, umsatzsteuerrechtliche Nachweise, Exportbeschränkungen

8.1 Von Linde angeforderte Ursprungsnachweise und Zoll-Tarif-Nummern, wird der AN mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.

8.2 Der AN wird Linde unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.

9. Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen

9.1 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen und von Leistungen kommt es auf deren förmliche Abnahme durch Linde an.

9.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nacherfüllung ist Linde unverzüglich zu benachrichtigen und deren Entscheidung einzuholen.

9.3 Wird die vereinbarte Frist aus Gründen, die vom AN zu vertreten sind, überschritten, so ist Linde berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 1%, höchstens jedoch 10% der Gesamtauftragssumme zu berechnen.

9.4 Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen und Leistungen oder Nach-erfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.

9.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

10. Leistungsnachweis und Abnahme

10.1 Sowohl bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage als auch bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage bedarf die Lieferung oder Leistung der förmlichen Abnahme durch Linde. Mit der Durchführung der Abnahme genügt Linde seiner Untersuchungspflicht. Der AN muss nach Bereitstellung seiner Lieferungen und Leistungen zur Abnahme schriftlich die Abnahmebereitschaft erklären und um die Festlegung des Abnahmetermins nachsuchen. Die Abnahme soll unverzüglich und bei Maschinen und Anlagen, die einen vorherigen Probebetrieb erfordern, in einem vom AN gewünschten Zeitraum von frühestens 4 Wochen und spätestens 3 Monaten nach Beginn des Probebetriebes stattfinden. Im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten kann auch während des Probe-betriebes die Maschine oder Anlage für die Produktion genutzt werden.

Die bei der Abnahme entstehenden sachlichen Kosten trägt der AN. AN und Linde tragen die ihnen entstehenden personellen Abnahmekosten jeweils selbst.

10.2 Zeigt sich beim Abnahmeversuch, dass die Lieferung oder Leistung nicht vertragsgemäß hergestellt ist, muss der AN unverzüglich den vertragsgemäßen Zustand herstellen. Soweit ein Probebetrieb vereinbart wurde, beginnt der Probebetrieb mit der Mängelbeseitigung von neuem. Alle bei der Wiederholung des Abnahmeversuchs entstehenden Kosten gehen zu Lasten des AN.

10.3 Werden Mängel festgestellt, welche die Leistung und Funktion der Maschine oder Anlage sowie die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinflussen, kann die Abnahme unter dem Vorbehalt der unverzüglichen Beseitigung dieser Mängel erfolgen. Von der Restzahlung wird dann ein angemessener Betrag bis zur Beseitigung einbehalten. Voraussetzung für eine Abnahme ist jedoch in jedem Fall die Übereinstimmung der Maschine oder Anlage mit der Maschinenrichtlinie.

10.4 Die Abnahme wird dem AN mit dem Abnahmeprotokoll von Linde bestätigt.

11. Mängelhaftung

11.1 Der AN hat für seine Lieferungen und Leistungen drei Jahre Gewähr zu leisten, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang (Ziffer 3.1). Bei Lieferungen an Orte, an denen Linde Aufträge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie für von Linde bestellten Lieferungen und Leistungen mit der Abnahme durch den Auftraggeber von Linde, spätestens aber ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

11.2 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Absatz 1 genannten Frist auftreten, hat der AN auf seine Kosten nach Wahl von Linde entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Wahl durch Linde ist nach billigem Ermessen zu treffen.

11.3 Führt der AN die Nacherfüllung nicht innerhalb einer von Linde zu setzenden angemessenen Frist aus, ist Linde berechtigt,

  • vom Auftrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten
  • oder Minderung des Preises zu verlangen
  • oder auf Kosten des AN Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen
  • und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

11.4 Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des AN ausgeführt werden, wenn nach Eintritt des Verzugs geliefert wird. Gleiches gilt, wenn Linde wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofortiger Nacherfüllung hat.

11.5 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit Anzeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in Absatz 11.1 genannten Verjährungsfrist.

11.6 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

11.7 Soweit der AN im Rahmen der Nacherfüllung neu liefert oder nachbessert, beginnt die in Absatz 11.1 genannte Frist erneut zu laufen.

11.8 Der AN trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.

11.9 Leistungen, die im Rahmen der Bestellung als eine von Linde zu erbringende Leistung vorgesehen sind, werden von Linde ohne jegliche Gewährleistung und Haftung erbracht. Dem AN wird jedoch eine angemessene Fristverlängerung gewährt, wenn eine Zeitverzögerung einer von Linde bereit zu stellenden Leistung zuzurechnen ist.

12. Haftung für die Verletzung von Schutzrechten

12.1 Der AN garantiert, dass keine gewerblichen Schutzrechte einschließlich Urheberrechte der vertraglich vereinbarten Nutzung entgegenstehen. Der AN hat, sofern die Leistung, das Ergebnis oder ein Teil hiervon während der Nutzung gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte oder Geschäftsgeheimnisse Dritter verletzt, Linde umfassend schadlos zu halten und Linde von jeglichen Forderungen Dritter, die mit der Verletzung gewerblicher Schutz - oder Urheberrechte oder Geschäftsgeheimnissen jeglicher Art in Zusammenhang stehen, uneingeschränkt freizustellen.

Der AN garantiert, dass er die Schutzrechtslage nach §139 Patentgesetz geprüft hat und wird dies Linde schriftlich zusichern. Einen Nachweis das die Schutzrechtslage geprüft geprüft wurde, kann von Linde jederzeit gefordert werden.

13. Zeichnungen und andere Unterlagen, Werkzeuge

13.1 Vor Beginn der Arbeiten sind sämtliche Zeichnungen mit Linde durchzusprechen. Nach Ausführung der Arbeiten hat der AN Linde die der tatsächlichen Ausführung entsprechenden Zeichnungen, Berechnung-gen und andere die Lieferungen und Leistungen betreffenden technischen Unterlagen in der geforderten Anzahl und Ausführung zusammen mit den Lieferungen und Leistungen zur Abnahme bereit zu stellen. Sie sind unverzüglich auf den entsprechenden neuesten Stand zu bringen, sobald vom AN nachträgliche Änderungen an den Lieferungen und Leistungen vorgenommen werden. Linde hat das nicht-ausschließliche, übertragbare, weltweite und zeitlich unbegrenzte Recht, die Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen beliebig zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zur Ausführung von Instandhaltungen und Änderungen und zur Anfertigung von Ersatzteilen.

13.2 Durch die Zustimmung von Linde zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen wird die Verantwortung des AN für die Lieferungen und Leistungen nicht berührt. Soweit der AN nicht schriftlich widerspricht, gilt dies auch für Vorschläge und Empfehlungen von Linde sowie für zwischen AN und Linde besprochene Änderungen.

14. Materialbeistellungen

14.1 Materialbeistellungen bleiben Eigentum von Linde und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge von Linde zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom AN Ersatz zu Ieisten. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials.

14.2 Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für Linde. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Linde und AN darüber einig, dass Linde in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache wird. Der AN verwahrt die neue Sache unentgeltlich für Linde mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

15. Werkzeuge, Formen, Muster, usw.

Soweit von Linde Geräte, Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren überlassen werden, dürfen diese ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung von Linde weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann Linde ihre Herausgabe verlangen, wenn der AN diese Pflichten verletzt.

16. Ersatzteile und Lieferbereitschaft

16.1 Der AN ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen Nutzung seiner Lieferungen, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegenstandes zu angemessenen Bedingungen zu liefern.

16.2 Stellt der AN nach Ablauf der in Absatz 16.1 genannten Frist die Lieferung entsprechender Ersatzteile ein, so ist Linde Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.

17. Forderungsabtretung

Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Linde zulässig. Linde wird seine Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund verweigern.

18. Sonderkündigungsrecht

Stellt der AN seine Leistungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des AN eröffnet, so ist Linde berechtigt, ganz oder teilweise vom Auftrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts kann Linde für die Weiterführung der Arbeiten vorhandene Einrichtung oder bisher getätigte Lieferungen und Leistungen des AN gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.

19. Zurückbehaltung/Aufrechnung

Der AN kann sein Recht auf Zurückbehaltung oder Aufrechnung nur ausüben, wenn und soweit seine Gegenforderungen von Linde anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Das Zurückbehaltungsrecht muss mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich angekündigt werden.

20. Geschäftsverhalten und ethische Grundsätze

20.1 Der KION Group Code of Compliance (KGCC) für die KION Group und ihre Marken ist Ausdruck der rechtlichen und ethischen Grundsätze, die den von KION für ihre gesamte Geschäftstätigkeit gesetzten hohen Ansprüchen entsprechen. Umgekehrt erwarten KION und ihre Marken die Einhaltung dieser Grundsätze auch von ihren Geschäftspartnern. Der KGCC und die KION Compliance-Grundsätze für unabhängige Partner in der KION Sales & Service-Organisation bekräftigen unsere Verpflichtung zur Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben, legen grundlegende Maßstäbe für ein gesetzestreues und ethisches Geschäftsverhalten fest und sind fester Bestandteil dieses Vertrags (abrufbar unter www.kiongroup.com: Investor Relations>Corporate Governance>Compliance at KION).

20.2 Der AN gewährleistet ausdrücklich, dass er keine Provisionen, Zahlungen, Geldgeschenke, unangemessenen Zuwendungen oder übermäßigen Bewirtungen, Geschenke oder anderen werthaltige Zuwendungen, die über einen angemessenen Rahmen hinausgehen, an oder von Mitarbeitern oder Bevollmächtigen von Kunden im Zusammenhang mit Aufträgen und Bestellungen gewährt oder entgegennimmt. Der AN erkennt an, dass die Gewährung solcher Zahlungen, Geschenke, Bewirtungen oder anderweitigen werthaltigen Zuwendungen einen ernsthaften Verstoß gegen die Unternehmensvorschriften von KION darstellen, zur Aufhebung dieses Vertrags führen können und in Bezug auf sämtliche dadurch entstehenden Nachteile Anspruch auf Schadenersatz bewirken. Der AN hat die Geschäftsführung von Linde über jedwede Versuche zur Geschäftsanbahnung dieser Art durch Mitarbeiter der Vertragspartei zu unterrichten.

21. Sonstiges

21.1 Keines der Rechte und Rechtsmittel, die Linde gemäß diesen AGBs gewährt werden, sind ausschließlich oder abschließend und hindern Linde nicht daran, von etwaigen weitergehenden oder zusätzlichen gesetzlichen Rechten und Rechtsmitteln Gebrauch zu machen.

21.2 Nachträge und Änderungen jedes Vertrages, der unter diesen AGBs abgeschlossen wird, bedürfen der Schriftform und der ordnungsgemäßen Unterzeichnung durch die Parteien. Die Schriftformklausel selbst kann ebenfalls nur schriftlich aufgehoben werden.

21.3 Sollte irgendeine Bestimmung dieser AGBs oder einer nach Maßgabe dieser AGBs plazierten Bestellung nach dem anwendbaren Recht ungültig, gesetzeswidrig oder nicht durchsetzbar sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung oder Teile hiervon durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Wirkung, die von den Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des relevanten Vertrages beabsichtigt war, so nah wie möglich kommt.

22. Geltendes Recht und Gerichtsstandsvereinbarung

22.1 Diese AGBs und jede nach Maßgabe dieser AGBs plazierte Bestellung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und werden nach Maßgabe dieses Rechts ausgelegt. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

22.2 Der ausschließliche Gerichtsstand ist Frankfurt/Main.

Version 10/2018